Inhaltsverzeichnis: Einkommensteuerrichtlinien

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Zu § 2 EStG


R 2. Umfang der Besteuerung


  1. Das zu versteuernde Einkommen ist wie folgt zu ermitteln:


    1

    S. d. E. aus den Einkunftsarten

    2

    =

    S. d. E.

    3

    -

    Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)

    4

    -

    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)

    5

    -

    Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)

    6

    +

    Hinzurechnungsbetrag (§ 52 Abs. 3 Satz 5 EStG sowie § 8 Abs. 5 Satz 2 AIG)

    7

    =

    G. d. E. (§ 2 Abs. 3 EStG)

    8

    -

    Verlustabzug nach § 10d EStG

    9

    -

    Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG)

    10

    -

    außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG)

    11

    -

    Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schutz-

    würdigen Kulturgüter (§§ 10e bis 10i EStG, § 52 Abs. 21 Satz 6 EStG i. d. F. vom 16.4.1997, BGBl. I S. 821 und

    § 7 FördG)

    12

    +

    Erstattungsüberhänge (§ 10 Abs. 4b Satz 3 EStG)

    13

    +

    zuzurechnendes Einkommen gem. § 15 Abs. 1 AStG

    14

    =

    Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)

    15

    -

    Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG)

    16

    -

    Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV

    17

    =

    z. v. E. (§ 2 Abs. 5 EStG).


  2. Die festzusetzende Einkommensteuer ist wie folgt zu ermitteln:


    1 Steuerbetrag


    1. nach § 32a Abs. 1, 5, § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG oder

      2

      +

      Steuer auf Grund Berechnung nach den §§ 34, 34b EStG

      3

      +

      Steuer auf Grund der Berechnung nach § 34a Abs. 1, 4 bis 6 EStG

      4

      =

      tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1, 5 EStG)

      5


      6


      Minderungsbetrag nach Punkt 11 Ziffer 2 des Schlussprotokolls zu Artikel 23 DBA Belgien in der durch Arti- kel 2 des Zusatzabkommens vom 5.11.2002 geänderten Fassung (BGBl. 2003 II S. 1615)

      ausländische Steuern nach § 34c Abs. 1 und 6 EStG, § 12 AStG

      7

      Steuerermäßigung nach § 35 EStG

      8


      9


      Steuerermäßigung für Stpfl. mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum (§ 34f Abs. 1 und 2 EStG)

      Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g


      10


      EStG)

      Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 EStG

      11

      Steuerermäßigung nach § 35a EStG[1][2]

      12

      -

      Ermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (§ 35b EStG)

      13

      +

      Steuer auf Grund Berechnung nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG

      14

      +

      Steuern nach § 34c Abs. 5 EStG

    2. nach dem bei Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) oder der Steuersatzbegrenzung sich ergebenden Steuersatz


15

+

Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 EStG i. V. m. § 30 EStDV

16

+

Zuschlag nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Forstschäden-Ausgleichsgesetz

17

+

Anspruch auf Zulage für Altersvorsorge, wenn Beiträge als Sonderausgaben abgezogen worden sind (§ 10a

Abs. 2 EStG)

18

+

Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen, soweit in den Fällen des § 31 EStG das Einkommen

um Freibeträge für Kinder gemindert wurde

19

=

festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG).