Lohnsteuerrichtlinien

Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer-Richtlinien - LStR )

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Die Lohnsteuer-Richtlinien sind Weisungen an die Finanzämter. Sie haben nicht den Rang eines Gesetzes. Sie stellen sicher, dass die Finanzämter nach einheitlichen Grundsätzen verfahren. Über die Selbstbindung der Finanzverwaltung entfalten die Steuerrichtlinien eine erhebliche Außenwirkung. Mit den Lohnsteuer-Richtlinien werden vor allem Gesetzesänderungen und neuere Rechtsprechung umgesetzt.

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Die Lohnsteuer-Richtlinien (LStR ) enthalten im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Lohnsteuerrechts durch die Finanzbehörden Erläuterungen der Rechtslage, Weisungen zur Auslegung des Einkommensteuergesetzes und seiner Durchführungsverordnungen sowie Weisungen zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.

Entgegenstehende Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen und Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder sind nicht mehr anzuwenden. Diesen Richtlinien liegt, soweit im Einzelnen keine andere Fassung angegeben ist, das Einkommensteuergesetz in der jeweiligen Fassung und der Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt zu Grunde.

 

Die Lohnsteuer-Richtlinien sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn anzuwenden und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer zufließen. Sie gelten auch für frühere Zeiträume, soweit sie geänderte Vorschriften des Einkommensteuergesetzes betreffen, die vor dem Zeitraum anzuwenden sind. Die Lohnsteuer-Richtlinien sind auch für frühere Jahre anzuwenden, soweit sie lediglich eine Erläuterung der Rechtslage darstellen. Die obersten Finanzbehörden der Länder können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die in den Lohnsteuer-Richtlinien festgelegten Höchst- und Pauschbeträge ändern, wenn eine Anpassung an neue Rechtsvorschriften oder an die wirtschaftliche Entwicklung geboten ist.

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