Einkommensteuerrichtlinien

Zielsetzung der Einkommensteuer-Richtlinien ist die einheitliche Anwendung des Einkommensteuerrechts aus dem Einkommensteuergesetz unter Berücksichtigung der Finanzrechtsprechung (BFH) und der zwischenzeitlichen Verwaltungsentscheidungen sowie die verbindliche, übersichtliche und praxisgerechte Regelungen zur Anwendung des Einkommensteuerrechts; Sicherstellung einer schnellen und sachgerechten Unterrichtung der Finanzämter sowie der Steuerpflichtigen und deren Steuerberater. Die Einkommensteuerrichtlinien werden ergänzt durch Hinweise, siehe Einkommensteuer-Hinweise (EStH)

Inhaltsverzeichnis - Einkommensteuerrichtlinien


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Mit den Einkommensteuer-Richtlinien erfolgt eine Neugliederung der Verwaltungsvorschrift. Die bisherige Struktur orientierte sich hinsichtlich der Nummerierung an dem historisch gewachsenen System und stand nur in einem losen Zusammenhang mit der Paragraphenstruktur des EStG; eine logische Verbindung zwischen dieser Struktur und der Nummerierung der Einkommensteuer-Richtlinien war nicht mehr erkennbar. Dies führte seit 1993 dazu, dass eine Vielzahl von Richtlinien unbesetzt war. Diese Gliederung war zugleich das Gerüst für die amtlichen Hinweise in dem vom BMF herausgegebenen amtlichen Einkommensteuer-Handbuch (EStH), das eine der wesentlichen Arbeitsgrundlagen für die Veranlagungs- und Prüfungstätigkeit der Finanzämter darstellt. Mit den Einkommensteuerrichtlinien wird das mit der Einführung des EStH vorgegebene Konzept weiter entwickelt und der Regelungsinhalt der Verwaltungsvorschrift konsequent auf notwendige Anweisungen beschränkt.

Die Richtlinienstruktur und die amtlichen Hinweise für die Finanzverwaltung orientieren sich im Sinne eines modernen Vorschriften-Managements nunmehr ausschließlich an der Paragraphenfolge des EStG.


Einführung Einkommensteuerrichtlinien

Einkommensteuerrichtlinien
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Einkommensteuerrechts.
Nach Artikel 108 Abs. 7 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen: Artikel 1 Einkommensteuerrichtlinien

(1) Die Einkommensteuerrichtlinien sind Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Einkommensteuerrechts, zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.

(2) Die Einkommensteuerrichtlinien sind für die Veranlagung zur Einkommensteuer ab dem VZ anzuwenden. Die Einkommensteuerrichtlinien sind auch für frühere VZ anzuwenden, soweit sie lediglich eine Erläuterung der Rechtslage darstellen.

(3) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.

4) Diesen Richtlinien liegt, soweit im Einzelnen keine andere Fassung angegeben ist, das Einkommensteuergesetz 2002 i. d. F. der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179, BStBl I S. 1209), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zu dem Dritten Zusatzprotokoll vom 4.6.2004 zum Abkommen vom 16.6.1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 1653, BStBl 2005 I S. 346), zu Grunde.

(5) Die Anordnungen, die in den Vorschriften über den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) und in den dazu ergangenen Lohnsteuer-Richtlinien über die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind, gelten entsprechend auch für die Veranlagung zur Einkommensteuer.

Änderungen und Ergänzungen gegenüber den Einkommensteuer-Richtlinien 2003 sind durch Fett-Kursiv-Druck kenntlich gemacht, Randstriche weisen auf weggefallene Texte hin.


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